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   BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16   

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https://dejure.org/2016,23196
BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16 (https://dejure.org/2016,23196)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16 (https://dejure.org/2016,23196)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16 (https://dejure.org/2016,23196)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintrag des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintrag des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13

    Vermutung des Vermögensverfalls bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2, jeweils mwN).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 3).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

    Abgesehen davon, dass bereits die Beklagte in ihrer Klagerwiderung auf die fehlende Aussagekraft der alten Gutachten hingewiesen und der Kläger auch jetzt keine aktuelleren Bewertungen vorgelegt hat, kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 und vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6) darauf an, ob die Immobilien dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung gestanden haben.

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16
    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 3).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

    Abgesehen davon, dass bereits die Beklagte in ihrer Klagerwiderung auf die fehlende Aussagekraft der alten Gutachten hingewiesen und der Kläger auch jetzt keine aktuelleren Bewertungen vorgelegt hat, kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 und vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6) darauf an, ob die Immobilien dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung gestanden haben.

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2, jeweils mwN).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 3).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16
    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16
    Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senatsbeschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 22.03.2016 - AnwZ (Brfg) 18/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

    Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).
  • AGH Niedersachsen, 16.02.2018 - AGH 7/16
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufes auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen (vgl. BGH NJW 2011, 3234; BGH AnwZ (Brfg) 22/16 vom 16. Juli 2016).
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